Prüfung von Zurrmitteln gemäß

VDI 270 und DIN EN 12195-3

Ladungssicherung bezeichnet das Sichern von Ladungen (Frachtgütern) im Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehr gegen die beim Transport auftretenden physikalischen Bewegungskräfte und gilt der Transportsicherheit. Diese Kräfte treten z. B. im Straßentransport beim Beschleunigen nach hinten, beim Bremsen in Fahrtrichtung (Trägheit der Masse), beim Durchfahren von Kurven zu den Seiten (Zentrifugalkraft vs. Zentripetalkraft) und auf unebenen Straßen vertikal auf (ebenfalls aufgrund der Massenträgheit). Ungenügend oder falsch angebrachte sowie fehlende Ladungssicherung führt oft zu einer Ladungsverschiebung.

Arten der Ladunbgssicherung

Man unterscheidet Ladungssicherung aufgrund der von kraftschlüssigen oder formschlüssigen Verbindungstechniken, welche miteinander kombiniert werden können.

Formschluss - Sperrstangen für Stückgut auf Lkw

Bei der formschlüssigen Ladungssicherung wird die Ladung entweder durch bündiges, lückenloses Verladen, oder mittels Direktzurren gesichert. Eine alleinige Ladungssicherung durch Formschluss ohne weiteres Niederzurren ist nur dann zulässig, wenn der Fahrzeugaufbau eine entsprechende Stabilität aufweist, um die auftretenden Kräfte aufzunehmen. Nach VDI 2700 sind 80 % des Ladungsgewichtes nach vorn zu sichern. Hierbei kommt der Stirnwand des Fahrzeugaufbaus eine besondere Bedeutung zu, aber auch die Seitenwände des Aufbaus dürfen bei der formschlüssigen Ladungssicherung nicht außer Acht gelassen werden. Eine einfache Schiebeplane ohne zusätzliche stabile Bordwände, wie beim sog. Tautliner oder Curtainsider üblich, reicht hierfür nicht aus.

Lückenlose Verstauung

Voraussetzung für eine lückenlose Verstauung ist zuallererst ein stabiler Fahrzeugaufbau. Die Aufbaufestigkeit von Lastkraftwagen und Anhängern ist europaweit vorgeschrieben. So müssen nach EN 12642 Code L.

» Stirnwände 40 % der Nutzlast, maximal 5000 daN

» Rückwände 25 % der Nutzlast, maximal 3100 daN

» Seitenwände 30 % der Nutzlast aushalten

Bei verstärktem Aufbau nach der EN 12642 Code XL müssen

» Stirnwand 50 % der Nutzlast

» Rückwand 30 % der Nutzlast

» Seitenwand 40 % der Nutzlast aushalten

Prüfzertifikate über die aufzunehmenden Kräfte sind mitzuführen. Darin steht auch für jeden Einzelfall, für welche Ladezustände und unter welchen Voraussetzungen geladen werden kann und darf.

Direktzurren/ Schlingenzurren

Das Direktzurren ist ein Zurrverfahren, bei dem das Zurrmittel direkt an den festen Teilen der Ladung oder an für diesen Zweck vorgesehenen Befestigungspunkten und am Transportmittel befestigt wird. Hier werden drei Möglichkeiten unterschieden:

» Schrägzurren: mindestens acht Zurrmittel sichern die Ladungseinheit (je zwei pro Seite)

» Diagonalzurren: vier Zurrmittel sichern die Ladungseinheit (ein Zurrmittel pro Ecke)

» Schlingenzurren: mithilfe der Zurrmittel werden Kopfschlingen gebildet.

Kraftschluss

Die kraftschlüssige Ladungssicherung wird durch Niederzurren gewährleistet. Hierbei wird die Ladung z. B. mittels Zurrgurten auf die Ladefläche gepresst und dadurch die Reibungskraft erhöht, die letztlich ein Verrutschen der Ladung verhindert. Verstärkt wird dieser Effekt durch die Verwendung von reibwerterhöhenden Unterlagen („Antirutschmatten“), welche unter die Ladung gelegt werden oder Antirutschbeschichtungen auf Multiplexplatten, die fest eingebaut werden. Von entscheidender Bedeutung ist hier der Gleitreibbeiwert. Bei der Verwendung von reibwerterhöhenden Unterlagen müssen diese seitlich unter der Ladung hervorragen sowie deutlich sichtbar und somit nachprüfbar sein. Ist dies bei Kontrollen durch die Verkehrsbehörden nicht gegeben, wird davon ausgegangen, dass sich keine Unterlagen unter der Ladung befinden, was ggf. die Untersagung der Weiterfahrt bis zu einer angeordneten Nachsicherung zur Folge haben kann.

Die Berechnung der erforderlichen Sicherung berücksichtigt das Ladungsgewicht, den vertikalen Zurrwinkel der verwendeten Zurrgurte, den Gleitreibbeiwert, den Beschleunigungsfaktor sowie den Übertragungsbeiwert.

Um Kraftschluss herzustellen sind unabhängig von der Berechnung mindestens zwei Sicherungsmittel zu verwenden. Bei der reinen kraftschlüssigen Ladungssicherung ohne Formschluss sind Spannmittel mit hohem STF-Wert (Langhebelratsche) erforderlich, um die erforderliche Vorspannkraft aufzubringen.

Sicherungsmittel - Kennzeichnung eines Zurrgurtes

Ladungssicherung bei einem Schwertransport auf Schwerlaststraßenroller mittels Zurrketten

Zur Ladungssicherung können folgende unterschiedliche Zurr- und Hilfsmittel eingesetzt werden: Paletten, Zurrgurte, Zurrdrahtseile, Zurrketten, Antirutschmatten, Antirutschböden, Antirutschhölzer, Keile, Kantenschutz, Ladungssicherungsnetze, Ankerschienen in Verbindung mit Lade- und Sperrbalken, Zwischenwandverschlüsse (Klemmbretter), Zurrschienen und andere Zurrpunkte, Staupolster oder Stauholz.

In Deutschland zur Ladungssicherung verwendete Zurrgurte („Spanngurte“) müssen gekennzeichnet sein, und zwar sowohl am Losende (dem Gurt selbst), als auch am Festende (Gurt mit Spannelement/Ratsche). In der Regel findet eine solche Kennzeichnung mittels eines Aufnähers oder eingenähten Labels statt, auf welchem die Daten des Gurtes aufgedruckt sind. Hier sind die Angaben zu SHF (Standard Hand Force = normale Handkraft), STF (Standard Tension Force = normale Vorspannkraft) sowie LC (Lashing Capacity = aufnehmbare Kraft) zu finden, auch der Hersteller, das Herstellungsjahr, das verwendete Material und einige weitere Daten. Die Farbe des Labels gibt dabei auch Auskunft über das Material, aus dem der Zurrgurt gefertigt ist. Blau steht für Polyester (PES), Braun für Polypropylen (PP), Grün für Polyamid (PA) und Weiß für sonstige Materialien. Die darauf gedruckten Werte dienen auch den Verkehrsbehörden wie auch Zoll und BAG bei Kontrollen zur Errechnung der erreichten Reibungskräfte.

Man spricht bei Zurrmitteln von Ablegereife, wenn diese nicht mehr verwendet werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn die Kennzeichnung fehlt oder unleserlich ist, der Gurt Garnbrüche oder Schnitte aufweist, der Gurt geknotet ist, tragende Nähte beschädigt sind oder der Gurt durch Einwirkung aggressiver Stoffe unbrauchbar ist. Auch bei einer Verformung an den Spann- oder Verbindungselementen ist der Zurrgurt ablegereif und muss ersetzt werden. Da Zurrgurte aufgrund der Materialbeschaffenheit zu einem gewissen Grad dehnbar sind, kann es bei längeren Fahrten notwendig sein, die Gurte unterwegs nachzuspannen.

Im Schwerlastbereich werden insbesondere bei stehender Ladung häufig Zurrketten statt Zurrgurte eingesetzt, nicht zurrbare Ladung muss in vier formschlüssig angeordneten Europaletten eingefüllt werden.

Berechnung der Vorspannkraft FV (auch STFStandard Tension Force) beim Niederzurren:

Rechtsgrundlagen (Straßentransport in Deutschland)

Der § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt, dass Ladung so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (wie z. B. VDI-Richtlinien 2700 ff.) zu beachten.

Im Fahrbetrieb für die Ladungssicherung zu berücksichtigende maximale Massenkraft der Ladung nach VDI-Richtlinie (VDI-Beschleunigungs-Bild)

Die Verantwortung der Ladungssicherung liegt beim Fahrer, Halter und beim Verlader.Verstöße können im Bereich der Ordnungswidrigkeit (allgemeine Verkehrskontrolle oder Verkehrsunfall mit Sachschaden) mit Bußgeldern in Höhe von 50 bis 150 Euro geahndet und 1 bis 2 Punkten im Fahreignungsregister eingetragen werden. Kommt also zur mangelnden Ladungssicherheit noch eine Gefährdung oder ein Sachschaden hinzu, wird zusätzlich ein Punkt fällig. Eine Straftat (z. B. Verkehrsunfall mit Personenschaden) wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.

Die VDI-Richtlinienreihe VDI 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ gilt seit vielen Jahren als anerkanntes Grundlagenwerk der Ladungssicherung. In ihr wird beschrieben, welche Kräfte auf eine Ladung im Fahrbetrieb einwirken und wie Ladung grundsätzlich auf Straßenfahrzeugen gesichert werden kann.

Die Richtlinien werden bei Überwachungsmaßnahmen der Verkehrspolizei, aber auch bei Streitfällen vor Gericht herangezogen.

Keine Unterscheidung zwischen privat und gewerblich

Richtlinien und Vorschriften aus dem Transportgewerbe und der Industrie zur Ladungssicherung sind auch für Privattransporte verbindlich. Die Betreiber von Baumärkten werden indirekt über die Mithaftung des Disponenten inzwischen angehalten, exakte Gewichtsangaben auf den Lieferpapieren zu vermerken, damit der private Autofahrer schnell und sicher erkennen kann, ob er sich noch im Bereich der zulässigen Nutzlast seines Fahrzeuges oder Anhängers bewegt.

mit Beschleunigungsbeiwert c (vorwärts 0,8; rückwärts/seitlich 0,5), Gleit-Reibungskoeffizient µD, Gewichtskraft FG (in daN) und Beiwert k (grundsätzlich 1,5; im Ausnahmefall 2).

Zurrmittel, wie Zurrgurte und Zurrketten sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV. Für Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV und § 10 BetrSichV). Die in der VDI Richtlinie 2700 Blatt 3.1 enthaltenen Hinweise auf Art, Umfang und Fristen der Prüfungen entsprechen den Regeln der Technik.

Bewährte Praxis ist, die Zurrmittel mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen kontrollieren zu lassen. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. In Zweifelsfällen sind die Zurrmittel außer Betrieb zu nehmen. Entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Gegebenheiten können zwischenzeitlich weitere Kontrollen durch einen Sachkundigen erforderlich werden, vgl. Ausführungen der Bau-BG zur Ladungssicherung. Als Prüfgrundlagen dienen neben der VDI-Richtlinie die einschlägigen Normen DIN EN 12195-1 und 12195-2 Quelle Wikipedia

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Ladungssicherung (Verwendung von textilen Zurrmiteln) hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand beurteilen kann.

Der Sachkundige wird in den Regelwerken jetzt jedoch durch die "befähigte Person" abgelöst. Die Vorgaben aus § 7 Abs. 2 der BetrSichV nach Berufsausbildung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit werden in der entsprechenden technischen Regel - TRBS 1203 "Befähigte Personen" konkretisiert . Die Voraussetzungen, die die befähigten Personen erfüllen müssen, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Im Regelfall wird die befähigte Person durch die Teilnahme an einem entsprechenden Seminar fachlich ausgebildet bzw. weitergebildet.

Weiter sind in der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" Mindestanforderungen an die Dokumentation genannt:

Unter Ziffer 4.2.2 "Aufzeichnungen von Prüfungen nach Nr. 3.3.2" wird folgendes ausgeführt:

Der Arbeitgeber legt fest, dass und wie das Ergebnis der Prüfung durch die befähigte Person nach Nr. 3.3.2 aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungen müssen der Art und dem Umfang der Prüfung angemessen sein und können dementsprechend folgende Angaben enthalten:

- Datum der Prüfung

- Art der Prüfung

- Prüfgrundlagen

- Was wurde im einzelnen geprüft

- Ergebnis der Prüfung

- Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb

- Name

Prüfungen können auch in Form einer Prüfplakette oder in elektronischen Systemen dokumentiert werden.

Akzeptabel wäre, wenn die v.g. Punkte in Form einer Checkliste abgefragt und aufgezeichnet werden.